Zum 31.12.2016 ist eine Übergangsfrist zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften ausgelaufen. Darüber hinaus wurde nun das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verabschiedet.
Das Gesetz schreibt den nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und der ständigen Rechtsprechung bereits zuvor geltenden Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht ab dem 29.12.2016 fest. Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, so dass sie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.